Ab heute gelten die ersten Änderungen aus dem EU-Mobilitätspaket:
Es geht um Wochenruhezeiten, Fahrtunterbrechungen und Lenkzeitüberschreitungen.

Am 31.07.2020 wurde das EU-Mobilitätspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die geänderten Regeln betreffen den Marktzugang, die Entsendebestimmungen der Fahrer,  Kontrolle von Kabotagebeförderungen sowie Lenk- und Ruhezeiten. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst ab Februar bzw. Mai 2022 verbindlich.

Die Änderungen bei den Lenk-und Ruhezeiten treten jedoch bereits ab 21. August 2020 in Kraft:

  • Keine Wochenruhezeiten im Fahrzeug: Die regelmäßige Wochenruhezeit darf europaweit nicht im Fahrzeug verbracht werden. Wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, muß die Wochenruhezeit in einer geeigneten, vom Arbeitgeber bezahlten Unterkunft verbracht werden (angemessene Schlafgelegenheiten und sanitäre Einrichtungen). 

  • Rückkehrrecht des Fahrers: Im grenzüberschreitenden Güterverkehr hat der der Fahrer das Recht, innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens ein Mal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen. Planung, Überwachung und Dokumentation liegt bei den Unternehmen!

  • Sonderregelung grenzüberschreitender Güterverkehr: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen zwei aufeinanderfolgende verkürzte Wochenruhezeiten eingelegt werden.
    a) im Vier-Wochen-Zeitraum müssen neben den zwei verkürzten Wochenruhezeiten mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.
    b) die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
    c) der Fahrer soll einen möglichst langen Erholungszeitraum in Anspruch nehmen können: der Ausgleich muss zusammenhängend vor der auf die zweite Verkürzung folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit genommen werden.

  • Überschreitung der Lenkzeit zum Fahrtende: Fahrer dürfen am letzten Arbeitstag der Woche die Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreiten, um die Wochenruhezeit am Wohnort des Fahrers oder der Betriebsstätte des Unternehmens zu verbringen. Die Lenkzeit kann um bis zu zwei Stunden verlängert werden, um einen der beiden Orte zu erreichen, vorher muss der Fahrer aber eine 30minütige Pause einlegen und nach Erreichen des Zielorts muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. Die maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeit muss immer eingehalten werden!

  • Ruhezeit-Unterbrechung bei Fähr- und Zugfahrten: Im begleiteten Kombiverkehr dürfen nicht nur Tages- sondern auch verkürzte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden, umf auf die Fähre/ den Zug auf- und wieder herunter zu fahren. Bei Unterbrechung der regelmäßigen Wochenruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen, die Fahrt muss mindestens 8 Stunden dauern. Für den Zeitraum an Bord der Fähre/ des Zugs muss im Kontrollgerät die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

  • Erfassungszeiträume Symbol "Bett": Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen mit dem Symbol "Bett" im digitalen Kontrollgerät erfasst werden. 

  • Dokumentation von Grenzüberfahrten: Für Fahrzeuge mit analogem Fahrtenschreiber muss ab 21.08.2020 jeder Grenzübertritt handschriftlich auf der Tachoscheibe dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze anhalten und das Land vermerken, in das Sie eingereist sind. Für Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber muss ab 02.02.2022 das Symbol des Landes eingegeben werden.

Die weiteren Änderungen aus dem EU-Mobilitätspaket treten sukzessive zwischen 2022 und 2026 in Kraft. Die vollständigen Texte der geänderten Richtlinien und Verordnungen finden Sie hier:

Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014

Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012

Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG

(c) vsm, 20.08.2020