Verkehrsleiter gem. Verordnung EG 1071/2009

Was ist eigentlich ein Verkehrsleiter? 
Wie wird man Verkehrsleiter? Was sind seine Aufgaben? Wofür ist er verantwortlich?

Wir begleiten Sie von der IHK-Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung
bis in die Praxis als benannter Verkehrsleiter:

Fachliche Eignung gem. Berufzugangsverordnung: Unternehmerprüfung
Rechtliche Grundlagen: Workshop Verkehrsleiter-Haftung
Verkehrsleiter-Praxis: Arbeits- und Sozialrecht
Schulungs- und Unterweisungspflicht: Qualifizierung Digitaler Tachograph

Was steht in der Verordnung EG 1071/2009?

Die Verordnung  versteht unter dem Verkehrsleiter 

  • eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person, oder
  • falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst, oder
  • gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person,

die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.

Alle in der EU niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer müssen mindestens einen Verkehrsleiter bestellen, das kann auch der Unternehmer selbst sein.
Der Werkverkehr ist von dieser Regelung ausgenommen.

Der Verkehrsleiter muss die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nach­weisen sowie die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leiten. Das bedeu­tet, dass der Verkehrsleiter gemäß Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und der Unterneh­mensstruktur in der Lage sein muss, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Er muss über ent­sprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.

Der Unternehmer kann einen Angestellten als Verkehrsleiter benennen oder einen exter­nen Verkehrsleiter beauftragen. Der externe Verkehrsleiter darf maximal vier Unterneh­men mit maximal 50 Kraftfahrzeugen betreuen. Für den internen Verkehrslei­ter gilt diese Fahrzeugbeschränkung nicht.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vgl. Artikel 4 Absatz 2):
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Es ist möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortlichkeit trägt der Verkehrsleiter.

Verkehrsunternehmerdatei

In Deutschland ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für die Führung der so genannten Verkehrsunternehmerdatei (VUDat), zuständig.
 
Dort werden die Angaben über das Unternehmen wie
  • Name, Rechtsform und Anschrift,
  • Zahl der erfassten Fahrzeuge,
  • Nummern der Gemeinschaftslizenzen und Anzahl der beglaubigten Kopien und
  • der Name des benannten Verkehrsleiters
veröffentlicht und können im Internet eingesehen werden.
 
Im nicht-öffentliche Teil des Registers werden die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 VO (EG) Nr. 1071/09 genannten schwerwiegenden Verstöße erfasst, für die in den vorangegangenen zwei Jahren eine Verurteilung oder eine Sanktion erfolgt ist. Diese Daten werden auf europäischer Ebene ausgetauscht.
 
Auch Verkehrsleiter, die von den Behörden für unzuverlässig erklärt wurden und für die ein Berufsverbot besteht, werden hier erfasst.